Allgemeine Geschäftsbedingnungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Triagnostik Chemnitz erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Verträge

(1) Die Angebote von Triagnostik Chemnitz sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Triagnostik Chemnitz, mit Ausnahme der mündlich oder fernmündlich vereinbarten Untersuchungstermine gemäß der aktuellen Preisliste.
(2) Auch Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Bei Entwicklungsaufträgen aller Art ist Gegenstand des Vertrages die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.

3. Preise
(1) Als vereinbartes Entgelt gilt grundsätzlich der in der Preisliste angegebene Preis, ansonsten der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Bei Auf-trägen mit einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit von mehr als 3 Monaten behält sich Triagnostik Chemnitz das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht.
(2) Alle angegebenen Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, außer die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Angebot separat ausgewiesen. Sie wird dann in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung angefordert.
(3) Die Preise gelten grundsätzlich für Lieferungen und Leistung an Sitz Triagnostik Chemnitz, ausschließlich Verpackung. Aufwendungen für Einweisun-gen sowie Transport- und Reisekosten werden stets, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung im Einzelnen getroffen wurde, gesondert berechnet.
(4) Sämtliche Preisangaben gelten in Euro.

4. Lieferung/Leistung

(1) Liefer-/Leistungstermine oder -fristen, die regelmäßig unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform oder schriftlichen Bestätigung. Die Lie-ferung/Leistung erfolgt an die vereinbarte Liefer-/Leistungsadresse. Die vereinbarten Termine werden von der Firma Triagnostik Chemnitz bestmöglich eingehalten, eine weitere Haftung wird nicht übernommen.
(2) Triagnostik Chemnitz ist zu Teillieferung bzw. Teilleistung berechtigt. Einschränkungen der Liefermenge bzw. des Leistungsumfanges auf Grund einer Nichtbelieferung oder begrenzter Vorratsmenge so wie sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse bleiben vorbehalten. Sofern es für den Besteller unzumutbar ist, steht ihm ein Kündigungsrecht zu.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Triagnostik Chemnitz die Lieferung bzw. Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen – wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn dies bei Lieferanten eintritt, hat Triagnostik Chemnitz auch bei verbindlichen Fristen nicht zu vertreten. Triagnostik Chemnitz ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, kann der Besteller nach einer schriftlichen Nachfristsetzung von mindestens 4 Wochen vom Vertrag oder des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurücktreten. Der Besteller kann in diesen Fällen gegenüber Triagnostik Chemnitz keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern er über die betreffenden Umstände unterrichtet wurde.
(4) Sofern Triagnostik Chemnitz die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Bestel-ler Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung/Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Verursachung des Verzuges durch zumindest grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Triagnostik Chemnitz setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des anderen Vertragspartners voraus.
(6) Kommt der Besteller seiner Abnahmepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so behält sich Triagnostik Chemnitz das Recht vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälli-gen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen, ist Triagnostik Chemnitz berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zu-rückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, eine reibungslose Belieferung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang auftretende Verzögerungen und Wartezeiten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bestellers.

5. Zahlung

1) Sämtliche Zahlungen sind, sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, sofort nach Leistungserbringung seitens Triagnostik Chemnitz ohne Abzug fällig. Bei Rechnungsstellung ist der Betrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs als Gutschrift auf dem Konto von Triagnostik Chemnitz.
(2) Triagnostik Chemnitz ist nicht zur Entgegennnahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet. Mit der Einlösung angenommener Schecks oder Wechsel anfallender Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung nach Ablauf der Zahlungsfrist ist Triagnostik Chemnitz berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Entschädigung zu verlangen. Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von Triagnostik Chemnitz schriftlich anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller außerdem wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

6. Gewährleistung

1) Triagnostik Chemnitz ist verpflichtet, die Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und die Interessen des Bestellers angemessen zu wahren.
(2) Mängelanzeigen werden nur dann anerkannt, wenn sie bei offenen und erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe der Ware oder Leistungserbringung Triagnostik Chemnitz schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nur bei rechtzeitiger Mängelanzeige.
(4) Wird ein Mangel anerkannt, hat Triagnostik Chemnitz die Möglichkeit Ersatz unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche zu leisten.

7. Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Triagnostik Chemnitz Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, bzw. die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Triagnostik Chemnitz.

8. Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Triagnostik Chemnitz als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als das der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die der Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und Kardinalpflichten. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Mit Beauftragung von Triagnostik Chemnitz zur Durchführung von Leistungstests gibt der Besteller sein Einverständnis zur Blutabnahme aus dem Ohrläppchen zur Bestimmung der Laktatkonzentrationen.
(3) Im Vorfeld der Untersuchungen ist der Besteller verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zu seinen Vorerkrankungen, seiner aktuellen Herz / Kreislaufsituation, ggf. zu seiner Medikamentation und zu in seinen Verwandtschaftsverhältnissen bekannten Herz-/Kreislauferkrankungen zu machen. Triagnostik Chemnitz verpflichtet sich zur sorgfältigen, auf den Besteller abgestimmten Leistungstestgestaltung. Der Besteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber Triagnostik Chemnitz und seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, die ihm ggf. beim Auftreten von gesundheitlichen Problemen in Zusammenhang mit der Durchführung des Leistungstests entstehen könnten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus den Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist der Ort des Firmensitzes von Triagnostik Chemnitz (Chemnitz). Triagnostik Chemnitz ist aber auch berechtigt, den Besteller an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen Triagnostik Chemnitz und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

10. Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Nebenabreden wie auch die Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser %u201EAllgemeinen Geschäftsbedingungen- unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt in diesem Fall eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst Nahe kommt. Entsprechend gilt, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung eine Vertragslücke offenbar wird.

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